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Passiert eh nix!

Ob die Zimmersafes versichert sind? Keine Ahnung. Es hat damit jedenfalls noch nie Probleme gegeben!“

Das ist geradezu eine Standardantwort, wenn man Hoteliers danach fragt, welchen Ersatzanspruch Gäste haben, wenn sie im Safe ihres Zimmers nicht mehr vorfinden, was sie hineingegeben zu haben behaupten. Dass diese „passiert eh nix“ – Mentalität teure Folgen haben kann, zeigte sich an einem Fall, der in der Branche doch einige Unruhe auslöste: Einem deutschen Ehepaar war auf die Frage, wie es seine Wertsachen sicher verwahren könnte, von der Rezeption der Safe im Zimmer genannt worden. Am nächsten Tag war daraus Schmuck im Wert von über 160.000 Euro verschwunden.
Nun ist die gesetzlich geregelte „Gastwirtehaftung“ für „Kostbarkeiten“ und Geld zwar mit 550 Euro beschränkt, allerdings nur dann, wenn den Hotelier oder seine Mitarbeiter kein Verschulden trifft. Genau das nachzuweisen gelang aber der findigen Anwältin Gudrun Ott: Es wurde festgestellt, dass der Safe mit dem „Mastercode“ geöffnet worden war, der für Notfälle zur Verfügung steht. Und dieser elektronische Hauptschlüssel war nicht nur wenigen Auserwählten bekannt, sondern 16 Mitarbeitern im Betrieb und einer nicht bekannten Anzahl von bereits ausgeschiedenen. Dieser sorglose Umgang verbunden mit der Tatsache, dass der Code eineinhalb Jahre nicht geändert worden war, veranlasste den OGH, auf ein Verschulden des Hotels und Schadenersatz in voller Höhe zu entscheiden.
Ob ohne diese grobe Fahrlässigkeit die „verschuldensunabhängige“ Haftungsgrenze von 550 Euro gehalten hätte, ist nach Meinung von Juristen auch nicht ganz sicher: Der Hotelier haftet in voller Höhe für Dinge, die der Gast „eingebracht“ hat, indem er sie mit sich führt oder einem Mitarbeiter des Hauses übergibt. Die Abgrenzung ist hier diffizil, wie das berühmte Mantelbeispiel zeigt: Hängt der Gast seinen Mantel selbst an einen Haken im Restaurant, kann er ihm nur nachtrauern, wenn er weg ist. Nimmt ihm der Ober den Mantel ab und hängt ihn an den gleichen Haken, muss ihn der Betrieb ersetzen. Mit dem Safe im Zimmer ist es so ähnlich, wie mit dem Kleiderhaken: Ihn nur zur Verfügung zu stellen begründet noch keinen „Verwahrungsvertrag“. Wenn der Gast aber – wie in vielen Hotels – ermahnt wird, seine Werte nicht im Zimmer herumliegen zu lassen, sondern sie im Safe „sicher zu verwahren“, kann das einen Richter auf komische Gedanken bringen.
Der Vertrauensanwalt der ÖHV Markus Kroner empfiehlt als Reaktion auf den spektakulären Schadensfall dringend einen regelmäßigen Wechsel des Mastercodes. Außerdem weist er auf die einzige wirksame Möglichkeit hin, die Haftung für „eingebrachte“ Wertgegenstände der Gäste zu beschränken: Mit einer Hinweistafel im Zimmer oder an der Rezeption die Gäste aufzufordern, Wertgegenstände im Hotelsafe zu deponieren. Wenn der Zimmersafe nicht seinen Sinn verlieren soll, wird man damit erst recht nicht um die Bekanntgabe einer Wertgrenze herumkommen. Mit der Übernahme für den Hotelsafe ist der „Verwahrungsvertrag“ allerdings unbestreitbar: Eine Beschränkung der Haftung ist nur mit einer „vertraglichen Vereinbarung“ möglich – im Klartext: Der Gast müsste sie unterschreiben.
Bemerkenswert ist, dass die meisten Banken, die eigentlich Profis in solchen Fragen sein müssten, offenbar auch nach dem Prinzip „passiert eh nix“ handeln. Wer einen Banksafe mietet, kommt vermutlich kaum auf die Idee, dass damit seine Werte auch nur bis zu einer bestimmten Höhe abgesichert sind. Und die ist recht bescheiden: Tausend Euro sind normal, 4.000, wie sie etwa die „Erste“ anbietet, werden schon als großzügig angesehen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet man – wenn überhaupt – erst nach mühsamem Suchen Informationen zu diesem Thema. Wer einen Mietvertrag für einen Safe abschließt, wird auf den „Aushang in den Geschäftsräumen“ verwiesen. Auf die Frage, wo der denn sei, wird ein dicker Ordner hervorgeholt, in dem alles abgeheftet ist, was den Kunden per Aushang vermittelt werden soll – mit der Bemerkung, dass da eigentlich noch nie jemand hineingeschaut hat. Dass in einem Schadensfall vor Gericht diese Form der Kundeninformation als ausreichend akzeptiert wird, darf man bezweifeln.
Zur Erhöhung der Haftungsgrenze kann man eine Zusatzversicherung abschließen, z.B. für 14 Euro im Jahr für einen Rahmen von 50.000 Euro. Dass die Wiener Städtische für Wertgegenstände ein Verzeichnis (mit Fotos) wünscht, ist verständlich. Mit welchen „Belegen“ deponierte Geldsummen glaubhaft gemacht werden könnten, ist hingegen kaum vorstellbar.
Nicht alle glauben ans Glück: Vor allem Hotelketten versichern zunehmend ihre Zimmersafes, nicht jeden einzelnen, sondern pauschal. Die Prämien sind moderat – weil ja eh nix passiert.

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