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Kartellamt-Bedenken gegen Meistbegünstigungsklausel von HRS

Das deutsche Bundeskartellamt stuft die von HRS in den ab März geltenden AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) verlangte Ratenparität über alle Online- und Offline-Vertriebskanäle als nicht mit dem Wettbewerbsgesetz konform ein. Diese „Meistbegünstigungsklausel“ sei ein gegen die §§ 1 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Es handelt sich allerdings noch nicht um eine abschließende Entscheidung.
In seiner Begründung erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes, dass HRS „das mit Abstand führende Hotelportal in Deutschland“ sei und durch die Best-Preis-Klausel Konkurrenten die Möglichkeit nehme, durch bessere Konditionen Boden gut zu machen. Newcomern werde der Markteintritt erschwert. Deshalb stellten diese Klauseln eine Gefahr für den Wettbewerb dar.
HRS hat jetzt noch die Möglichkeit, die Bedenken des Bundeskartellamtes auszuräumen. Tobias Ragge, Geschäftsführer von HRS: „Wir haben gute Argumente, die verdeutlichen, dass der Wettbewerb nicht beschränkt wird. Von der Bestpreis-Garantie profitieren letztlich die Verbraucher. Das entspricht unserem Service-Verständnis und unserer konsequenten Kundenorientierung.“ HRS wird laut Ragge „vor diesem Hintergrund den bereits etablierten Dialog mit dem Bundeskartellamt fortsetzen.“
Von den Hotelverbänden ÖHV (Österreichische Hoteliervereinigung) und IHA (Hotelverband Deutschland) wird das Statement des Bundeskartellamtes begrüßt. IHA-Vorsitzender Fritz G. Dreesen sieht die von HRS künftig verlangte Ratenparität über alle Online- und Offline-Vertriebskanäle als „massiven Eingriff in die unternehmerische Freiheit und eine eklatante Wettbewerbsbehinderung.“ Der ÖHV verschafft die Haltung des deutschen Bundeskartellamtes Rückenwind im Bestreben, auch die österreichische Wettbewerbsbehörde mit einer Untersuchung zu beauftragen.

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